Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des

Auftraggeber gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Ansonsten haben unsere Meister/ Monteure und Bürokräfte

keine Befugnis, abweichende oder ergänzende

Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu

gewähren.

3. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten

unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert

und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen

Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich

ist.

4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist

ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Überlassene Unterlagen

Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen

wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd

als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die

Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem

Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen,

Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums und

Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten

nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen

dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Soweit wir das Angebot des Auftraggebers

nicht innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind

diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte

Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen

nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

III. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die

Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen

wird.

2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein

bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb

von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung

annehmen oder innerhalb dieser Frist

die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen

beginnen.

3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere

die in unseren Angeboten und Druckschriften

enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen,Gewichts-,

Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu

betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten

Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen

oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit

nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich

in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche

bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche

Abweichungen zulässig.

4. Unsere Software-/ Programmierung ist urheberrechtlich geschützt, sie unterliegt dem copyright und dem know how Schutz. Sie wird nicht weitergegeben und darf ohne

unsere Zustimmung weder kopiert noch vervielfältigt werden! Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, bleiben vorbehalten.

5. Aufmaßerstellung wird auf der Baustelle durchgeführt. Die Arbeitszeit beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Monteur für den Kunden tätig wird und endet in dem Zeitpunkt wenn der Mitarbeiter für einen anderen Kunden Tätig wird. Arbeitszeiten für den Kunden sind auch die Fahrzeit zum und weg vom Kunden und Zeiten für die Vorbereitung zum Ausführen der Arbeiten. Pausenzeiten sind keine Arbeitszeiten.

6. Es ist eine Anfahrt pro Tag verrechenbar. Weitere Anfahrten können berechnet werden, wenn die Arbeiten nicht an einem Tag ausgeführt werden konnten z.B. Wenn nach einer Fehlersuche erst das Ersatzteil bestellt werden kann oder wenn mehrere Tage zur Durchführung der Arbeiten von Nöten sind. Diese wird nach Entfernung in Kilometer berechnet. Die Entfernung wird nach dem schnellsten Weg über den Online Routenplaner Google Maps ermittelt.

IV. Preise

1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung

genannten Preise. Zusätzliche Leistungen

werden gesondert berechnet.

2. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die

der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe

zusätzlich zu entrichten hat. Gegenüber Verbrauchern

werden Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer genannt.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart

worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des

Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche

Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung

hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren

und öffentliche Abgaben zu tragen.

4. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass

keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene

und zu belegende Aufwand dem Kunden in

Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt

werden kann, weil:

1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln

der Technik nicht festgestellt werden konnte;

2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen

wurde;

4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender

Produkte aus dem Bereich Informationstechnik

/ Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics)

nicht einwandfrei gegeben sind.

V. Lieferung

1. Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher

schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen

(Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,

jedoch nicht vor eindeutiger Klärung

aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa

erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der

fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als

eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden

nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung

nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann

uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf

eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen.

Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug

geraten.

3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer

Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den

Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen

uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer

Pflichtverletzung durch uns – gleich aus welchem

Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche

gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI

dieser Bedingungen.

4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach

den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei

denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur

und die Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber

zumutbar ist.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt,

wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

7. Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes

oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir

dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene

Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn

nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist

nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch

Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten

hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände

sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen

(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung

notwendig sind.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des

Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen,

auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung

an die den Transport ausführende Person übergeben

worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder

bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.

2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen,

die beim Auftraggeber liegen, geht die Gefahr der

zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs

mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber

über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang

trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, hierfür 1 %

der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind

wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen

zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges

bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung

und des zufälligen Untergangs auf den

Auftraggeber über.

VII. Zahlung

Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

Zahlungen sollten Vorzugsweise überwiesen werden.

1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben portound

spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten

erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne

Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung

angenommen.

2. Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto,

jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.

3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt,

Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für

Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von

5 %-Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität

der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)

zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen

anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im

Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit

der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes

und nicht dessen Absendung an.

4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt,

Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen

und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung nur

zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt

oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

ist der Auftraggeber nur insoweit

befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung

von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung

mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig,

wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind.

6. Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen

Verträgen mit dem Auftraggeber – werden unabhängig

von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener

Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges,

Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung

des Auftraggeber oder wenn uns sonst Umstände

bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen

Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit

des Auftraggebers Anlass geben. Das gilt

auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Auftraggebers

schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns

jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten.

In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt,

noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung

oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn

die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei

Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom

Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche

bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)

bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,

gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der

künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus

gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete

Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für

uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns

zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware

im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung

und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen

Waren durch den Auftraggeber steht uns das

Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des

Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert

der anderen verwendeten Waren. Erlischt

unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,

so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden

Eigentumsrechte an dem neuen Bestand

oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten

als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

3. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen

Geschäftsbetriebes und solange er nicht im

Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu

veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu

verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch

kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige

Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von

dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige

Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich

anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten

des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner

der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können

und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise

erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem

Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem

das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen

Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns

das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten

haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet,

sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber

seinem Abnehmer erst künftig entstehenden

Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber

zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung

der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an

uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur

Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist

zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt,

wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden

Forderungen auf uns übergeben.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen

mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem

Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der

Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes

unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung

aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits

hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden

Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos

aus dem Kontokorrent an uns ab.

7. Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung

der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.

Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber

seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung

mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt

oder uns Umstände bekannt werden, die die

Kreditwürdigkeit des Auftraggeber erheblich zu mindern

geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die

Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber

auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die

abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt

zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen

Angaben zu machen, uns die dazugehörigen

Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner

die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige

an den Schuldner berechtigt.

8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert,

bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns

bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen

insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen

des Auftraggeber insoweit zur Freigabe von Sicherheiten

nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so

gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir

dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des

Auftraggeber, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt,

wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem

anderen Vertrage nicht erfüllt.

IX. Abnahme

1. Nach Durchführung der Arbeiten führen wir mit Ihnen

eine Abnahme durch.

2. Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt,

wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden

hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels,

der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich

mindert, nicht verweigert werden.

3. Wenn Sie auf eine Abnahme verzichten oder nach Aufforderung

an diesem Termin nicht teilnehmen, sind wir

berechtigt, diesen auch ohne Sie durchzuführen und

Sie sind verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren.

Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete

Verzögerung der Abnahme entstehen, sind

von Ihnen zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw.

Werk als abgenommen, wenn Sie die Arbeit bzw. Werk

in Gebrauch genommen haben.

X. Gewährleistung und Rügepflicht

1. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet,

die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei

ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig

zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377

Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich

ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht

(auch per Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

aus Waren beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre,

bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht bei einem

Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten

besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt

werden kann.

2. Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer

gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden.

Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge

beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung

nach unserer Wahl durch die Beseitigung des

Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache,

dabei tragen wir die Mangelbeseitigungskosten soweit

sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand

vom Auftraggeber an einen anderen als den

Erfüllungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt,

nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung

zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der

Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit

für den Auftraggeber ist dieser zum Rücktritt

oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung)

gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt.

Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt

oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen

Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.

3. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht

gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung

des Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem

Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen

Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die

Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen

entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1

BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für

Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen

nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern

für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

4. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche

des Auftraggebers gelten die

Bestimmungen in Abschnitt XI.

5. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels

oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit

der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des

Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung

des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang

eine bestimmte Eigenschaft hat und

dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle

Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die

Rechte des Auftraggeber ausschließlich nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

6. Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen

– zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann

und solange berechtigt, wie uns der Auftraggeber nicht

auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware

zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht

steht dem Auftraggeber wegen einer solchen

Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber

nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung

Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen

wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach,

dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen

verursacht wurde.

7. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes

in der Lieferkette um einen Verbraucher, so

ist der Auftraggeber – unter den weiteren Voraussetzungen

des § 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff

nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478,

479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Auftraggeber

etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche

nur nach Maßgabe von Abschnitt XI

zu.

8. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen

der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung.

Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes

Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer

keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

9. Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen

nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw.

Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder

Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht

den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede

Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber

nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

10. Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durch kostenlose

Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose

Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials,

wenn Sie uns nachweisen, dass eine Arbeit mangelhaft

oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde.

Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung haben

Sie das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Auftrages zu verlangen.

Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße

Arbeit verursacht sind, insbesondere also Mängel infolge

natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung

oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht

unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem Auftraggeber

etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche

nur nach Maßgabe von Abschnitt

XI zu. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche

beträgt bei Verbrauchern 2 Jahre. Bei Unternehmern

beträgt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche

1 Jahr.

XI. Gewährleistung und Haftung

1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen

usw., die keine Bauleistungen sind, und für

eingebautes Material beträgt 1 Jahr.

2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer

eine angemessene Frist zur Nacherfüllung

zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu

tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung

und Durchführung der Nacherfüllung dem

Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung

steht.

3. Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet,

kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung

des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes

erbringen.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt,

die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit

der Pflichtverletzung des Unternehmers

oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung

ist.

5. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung

des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder

fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters

oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer

nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer

grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers

oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters

oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige

Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten

infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers

seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf

den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu

maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes

begrenzt.

6. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für

sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten

im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer

haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug,

die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen

Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen

Nachfrist bleiben davon unberührt. Die

vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen

gelten nicht, sofern der Werkunternehmer

einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine

selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache

übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz

vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs

statt der Leistung bleiben unberührt.

7. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände

verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegen

stände in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche

Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen

nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige

- gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten

ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

8. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer

folgende Rechte:

1. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und

wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die

Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.

2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den

Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,

wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur

unerheblich ist.

3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor:

Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss

oder falsche Bedienung durch den Kunden

verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt,

z. B. Blitzschlag, bei Fehlem infolge von Überbeanspruchung

mechanischer oder elektromechanischer

Teile durch nicht bestimmungsgemäßen

Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,

mechanische, chemische oder atmosphärische

Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik

(Consumer Electronics) liegt ein Mangel

auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität

durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte

Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt

ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte,

ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an

beweglichen Sachen

1. Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung

aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des

Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des

Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen

aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen

und sonstigen Leistungen geltend gemacht

werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang

stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

gilt das Pfandrecht nur, soweit diese

unbestritten oder rechtskräftig sind.

2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach

Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer

mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld

berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3

Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt

die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und

jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder

Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem

Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der

Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach

Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen

zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös

ist dem Kunden zu erstatten.

XIII. Haftungsbegrenzung

1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und ausservertraglichen

Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften

Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften

Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten

Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf

Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich

weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen

– nur im Falle des Vorsatzes, der groben

Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen

Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht,

deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes

gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung –

ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei

Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen

Schaden beschränkt.

2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden

infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von

vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen

und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher

Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für

Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im

Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,

so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des

Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen unter X.

3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit

nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten

Kaufpreises.

4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine

Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen,

in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.

Ziff. 2 bleibt unberührt.

5. Die in den Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse

und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme

einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache

im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im

Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im

Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich

aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem

Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber

falls dieser Kaufmann ist, im Fall der

deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger

Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen

und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen

dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten

dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer

Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen.

Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben

Vorrang.

7. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn

gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein

Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen

Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die

gesetzlichen Bestimmungen.

8. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter

und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung

von Daten, die durch das Programm hervorgerufen

worden sind, nur in dem Umfang, der auch

dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner

Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen,

mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.

XIV. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers

1. Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern

und sonstigen Anweisungen des Auftraggebers übernehmen

wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes

und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf

den Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr

und Haftung.

2. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen

Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen

durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn,

dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursacht haben.

3. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr,

dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen

Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte

Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von

Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche

Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt,

nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten,

es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung

der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen

durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht.

Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung

der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen.

Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten

Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte

nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten

Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen

sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche

hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn

er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen,

Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es

sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden

ist.

XV. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart

ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten

Informationen nicht als vertraulich, es sei denn

die Vertraulichkeit ist offenkundig.

XVI. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit

der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige

Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen,

die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am

nächsten kommen.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes

Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab

Werk das Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz des

Auftraggebers.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag

ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Auftraggebers,

für Klagen des Auftraggeber ausschließlich

unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche

Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Stand: März 2012

Steuerungstechnik Zellinger GmbH

Baumetswiese 11
86732 Oettingen i.Bay.

 

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